Richtlinien und Verordnungen
Für jeden Transport
Die Ausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO
Die Ausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO
(Straßenverkehrszulassungsordnung) bezieht sich auf die
bauartbedingten Abweichungen des Fahrzeugs und berechtigt allein
nicht zur Durchführung eines Transports.
Selbstverständlich können Sie diese Genehmigung über uns
beantragen bzw. bereits bestehende Genehmigungen gem. §70 StVZO
über uns verlängern lassen.
Falls Sie diese Genehmigung über uns erhalten haben, werden Sie
rechtzeitig über das sich nähernde Ablaufdatum informiert. Für
Transporte in Deutschland ist die Genehmigung gem. §70 StVZO
allein nicht ausreichend.
Die Dauererlaubnis gemäß §29 StVO Die Dauererlaubnis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) wird ebenfalls von uns besorgt und gilt in der Regel für Transport-kombinationen mit einer Länge bis 23 m, einer Breite bis 3 m, einer Höhe bis 4 m und einem Gesamtgewicht bis 41,8 t. Hierbei sind jedoch gewisse Zuständigkeiten zu beachten. |
Einzel-Genehmigungen
TRS besorgt Einzelerlaubnisse für Unternehmen in ganz Europa.
Die Einzel-Erlaubnis gem. §29 StVO ist diejenige, die am meisten benötigt wird und die für Transport-kombinationen vorgeschrieben ist, die nicht unter die Kriterien der Dauer-Erlaubnis gemäß §29 StVO fallen.
Sollte eine übergroße, unteilbare Ladung transportiert werden, ohne dass sich die Fahrzeugabmessungen hierdurch ändern, so ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß §46 StVO erforderlich, die ebenfalls durch TRS beschafft werden kann.
Genehmigungsbeschaffung in Europa
Selbstverständlich können wir auch Ihre erforderlichen Transportgenehmigungen in 24 europäischen Ländern beantragen. Bei der Abwicklung dieser Anträge gehen wir beinahe genauso vor, wie bei den Anträgen die wir in Deutschland einreichen.
Da wir auch in diesen Ländern enge Kontakte mit entsprechenden Partnern unterhalten, ist auch hier eine schnelle Beantragung mit Präzision gewährleistet.
Übergroße oder
überschwere Transporte sind in der Bundesrepublik Deutschland nur
gestattet mit:
- Ausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO in der Kombination mit der Erlaubnis gemäß §29 StVO
oder
- Ausnahmegenehmigung gemäß §46 StVO
- Ausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO in der Kombination mit der Erlaubnis gemäß §29 StVO
oder
- Ausnahmegenehmigung gemäß §46 StVO